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VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 ZB 08.1954 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zuwendungsbescheid; Widerruf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der …
Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 ZB 08.1954
Soweit die weitere Antragsbegründung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 131) und vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 168) hinweist (das genannte Urteil vom 27. Januar 1967 befasst sich mit der Rücknahme einer Baugenehmigung, das Urteil vom 16. September 1975 mit dem Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis) und ihnen die Rechtssätze entnimmt, dass die Entscheidung über einen Widerruf auch dann im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde steht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, und dass die Behörde bei ihrer Entscheidung den Zweck und die Zielsetzung der für den Zuwendungsbescheid maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss, legt sie nicht dar, mit welchem Rechtssatz das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. - BVerwG, 27.01.1967 - IV C 228.65
Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 ZB 08.1954
Soweit die weitere Antragsbegründung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 131) und vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 168) hinweist (das genannte Urteil vom 27. Januar 1967 befasst sich mit der Rücknahme einer Baugenehmigung, das Urteil vom 16. September 1975 mit dem Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis) und ihnen die Rechtssätze entnimmt, dass die Entscheidung über einen Widerruf auch dann im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde steht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, und dass die Behörde bei ihrer Entscheidung den Zweck und die Zielsetzung der für den Zuwendungsbescheid maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss, legt sie nicht dar, mit welchem Rechtssatz das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.